Mit Urteil vom 8.9.2016 hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-160/15) sich zu der Frage der Haftung bei Hyperlinks geäußert.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung lag eine Klage des niederländischen Playboy-Verlages Sanoma Media zu Grunde. Dieser hatte für sein Magazin Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der Veröffentlichung gelangten diese Fotos auf einer australischen Website ins Netz. Der Beklagte, das Internetportal GS Media hatte auf diese Website verlinkt und entfernte den Link auch auf Aufforderung seitens Sanoma Media nicht. Als die Fotos von der australischen Website entfernt worden waren, setzte GS Media einen Link auf eine andere Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Nachdem auch dort die Fotos gelöscht wurden, setzten Besucher in dem Forum der entsprechenden GS Media Site weitere Links auf Websites, auf denen die Fotos zu sehen waren.
Das Problem
Im Kern geht es bei der Entscheidung um die Frage, ob das Verlinken auf einen rechtswidrig eingestellten Inhalt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Entscheidend hierbei ist, ob ein solcher Link eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der InfoSoc-Richtline darstellt. Eine solche wäre nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, so daß eine Verlinkung ohne die Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde.
In einer früheren Entscheidung stellte der EuGH klar, daß Verlinken auf frei zugängliche oder mit Zustimmung des Rechteinhabers eingestellte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.
Die Entscheidung
Die heutige Entscheidung stellt klar, daß man im Falle eines frei zugänglichen Inhalts, der schon im Netz vorhanden ist, auch dann nicht haftet, wenn man als Verlinkender nicht weiß, daß der Inhalt unrechtmäßig ins Netz gestellt wurde.
Wenn der Verlinkende jedoch weiß, daß die Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden, handelt es sich bei dem Link um eine öffentliche Wiedergabe, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Ebenso ist ein Link zu entfernen, wenn der Verlinkende erfährt, daß der Inhalt unrechtmäßig eingestellt wurde.
Wichtig ist jedoch zusätzlich: handelt der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht, also kommerziell, wird vermutet, daß er Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung hatte. Denn es kann in diesem Fall erwartet werden, daß der Verlinkende die entsprechende Prüfung vornimmt, ob der Inhalt unbefugt eingestellt wurde.
Kann diese Vermutung nicht widerlegt werden, liegt im Setzen eines Hyperlinks auf unbefugt veröffentlichte Werke eine öffentliche Widergabe, die ohne Einwilligung des Rechteinhabers einen Urheberrechtsverstoß darstellt.
Folgen für die Praxis
Das Urteil lässt erwarten, daß auch die nationalen Gerichte ihre Rechtsprechung entsprechend anpassen. Damit ist für private Internetnutzer auch in Deutschland eine verbesserte Rechtssicherheit gewährleistet. Zudem stärkt es die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit.
Auf der anderen Seite stärkt es, gerade im gewerblichen Bereich, die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte auch wahrnehmen und durchsetzen zu können und es stellt klar, daß im kommerziellen Bereich den Verlinkenden erhöhte Prüfpflichten dahingehend treffen, ob der Inhalt rechtmäßig eingestellt wurde, oder nicht.