Mit Urteil vom 8.9.2016 hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-160/15) sich zu der Frage der Haftung bei Hyperlinks geäußert.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung lag eine Klage des niederländischen Playboy-Verlages Sanoma Media zu Grunde. Dieser hatte für sein Magazin Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker anfertigen lassen. Noch vor der Veröffentlichung gelangten diese Fotos auf einer australischen Website ins Netz. Der Beklagte, das Internetportal GS Media hatte auf diese Website verlinkt und entfernte den Link auch auf Aufforderung seitens Sanoma Media nicht. Als die Fotos von der australischen Website entfernt worden waren, setzte GS Media einen Link auf eine andere Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Nachdem auch dort die Fotos gelöscht wurden, setzten Besucher in dem Forum der entsprechenden GS Media Site weitere Links auf Websites, auf denen die Fotos zu sehen waren.