Das OLG Köln stellte in seinem Urteil vom 3.2.2016 fest, dass die Beschriftung des Amazon Prime Buttons „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 j Absatz 3 BGB genügt.
In einem ähnlichen Fall, in dem es auch um einen Abo-Vertrag ging, der sich nach einem Gratismonat kostenpflichtig verlängerte, hatte das LG München I (Az.: 33 O 12678/13) schon mit Beschluss vom 11.06.2013 entschieden, dass die Beschriftung „kostenlos testen“ nicht ausreichend ist.
Im Ergebnis erweitert das OLG damit das Urteil des LG München auf den Fall, dass ein Button nicht nur mit dem Hinweis auf die anfängliche Testphase, sondern auch dann nicht ausreichend ist, wenn er neben der kostenlosen Testphase darauf hinweist, dass danach ein kostenpflichtiges Abo entsteht.
Die entscheidende Norm ist hierbei § 312 j Abs. 3 BGB.
Danach muss ein entsprechender Bestell-Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Nach Ansicht des OLG Köln ändert die Tatsache, dass der erste Monat „gratis“ ist, nichts daran, dass mit dem Anklicken des Buttons schon die Zahlungspflicht begründet wird. Denn die kostenpflichtige Verlängerung erfolgt automatisch, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird. Dass eine solche Kündigung sogar kurz nach Abschluss des Vorgangs und im Vorgehen recht einfach möglich sei, ändert daran nichts, da in jedem Fall ein weiteres Handeln erforderlich ist, um die Zahlungspflicht nicht eintreten zu lassen.
Sinn und Zweck der „Button-Lösung“ ist es, den Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen, indem klar erkennbar ist, dass durch Betätigung des Buttons eine Zahlungspflicht begründet wird.
Folgen für die Praxis
Gem. § 312 j III, IV BGB kommt bei einem Verstoß gegen die Voraussetzung des § 312 j III BGB ein entsprechender Vertrag nicht zu Stande. Demnach können einem Verbraucher, der diesen Button genutzt hat, Rückzahlungsansprüche für geleistete Beiträge zustehen.
Darüber hinaus zeigt auch diese Entscheidung erneut, wie wichtig ist es, die „Button-Lösung“ korrekt umzusetzen, um Abmahnungen und Rückzahlungsansprüche von Kunden zu vermeiden.
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