Bei einer mangelhaften Kaufsache kann der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich Nacherfüllung, also die Mangelbeseitigung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Falls der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nachkommt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen.
BGH bestätigt Rechtsprechung zur Nacherfüllungsfristsetzung
Mit Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 49/15, bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Fristsetzung bei der Nacherfüllung, wonach es für eine solche Fristsetzung nicht der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Termins bedarf.
Ausreichend ist, dass der Käufer in seiner Erklärung deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung der Nacherfüllungsansprüche nur ein begrenzter Zeitraum bleibt. Hierfür sind Formulierungen, wie beispielsweise „sofort“, „umgehend“ oder ähnliches ausreichend.
Dem Urteil lag der Streit über den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Einbauküche (Kaufpreis: 82.913,24 € brutto) zu Grunde, die im Jahre 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut wurde.
Nach deren Montage zeigten sich erhebliche Mängel, die von dem Ehemann der Klägerin und auch von der Klägerin selbst dem Verkäufer verschiedentlich mitgeteilt wurden. Hierbei sah der Bundesgerichtshof insbesondere in einer E-Mail der Klägerin, in der diese auf fünf Seiten die Mängel der Küche konkretisieret und um „schnelle Behebung“ bat schon eine ausreichende Fristsetzung.
Sechs Wochen nach Zugang der E-Mail erklärte die Klägerin den Rücktritt und forderte Schadensersatz.
Gesetzliche Anforderungen
Sowohl der Rücktritt gem. § 323 I BGB, als auch der Schadensersatz gem. § 281 I BGB verlangen grundsätzlich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, dass der Käufer eine „angemessene Frist“ zur Leistung oder Nacherfüllung setzt.
Der Bundesgerichtshof sah schon in der E-Mail und sechs wöchigen Wartezeit der Klägerin eine solche angemessen Frist zur Nacherfüllung.
Denn unabhängig von der höflichen Formulierung als „Bitte“ machte die Klägerin ihr Nacherfüllungsverlangen durch die E-Mail ernsthaft deutlich. Dass sie zudem um „schnelle Behebung“ bat, zeigte dem Verkäufer hinreichend deutlich eine zeitlich auf Grund der Umstände bestimmbare Grenze auf und dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt zu bewirken hat.
Im vorliegenden Fall wäre auf Grund der Umstände des Einzelfalles eine Fristsetzung evtl. auch nach § 440 I BGB entbehrlich gewesen.
Dieser sieht vor, dass es einer Fristsetzung auch dann nicht bedarf, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 II BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Folgen für die Praxis
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Fristsetzung bei der Nacherfüllung.
Es zeigt somit einmal mehr, dass Käufer keine genauen Fristen angeben müssen, um dennoch die angemessene Frist für die Nacherfüllung setzen zu können.
Für Verkäufer ist die Entscheidung wesentlich, da sie wieder belegt, dass auch Nacherfüllungsverlangen ohne konkrete Fristsetzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist darstellen und den Käufer insoweit bei Verstreichenlassen der Frist zum Rücktritt und Schadensersatz berechtigen kann.
Wir beraten Sie gerne zu dieser Thematik sowie zu allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit Kaufverträgen jeglicher Art.