Fluggesellschaften dürfen auch weiter den vollständigen Flugpreis schon bei Vertragsschluss verlangen.
In gängiger Praxis verlangen Fluggesellschaften in ihren AGB schon bei Vertragsschluss den vollständigen Flugpreis.
Dies führt dazu, dass der zukünftige Urlauber schon bei Vertragsschluss nicht nur mit dem vollständigen Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet wird, sondern auch bis zum Reiseantritt das, teilweise erhebliche, Kapital nicht mehr zur Verfügung hat um es beispielsweise mit Zinsertrag anzulegen. Darüber hinaus verliert der Reisende dadurch, dass er den gesamten Kaufpreis schon vor Reiseantritt begleicht, ein etwaiges „Druckmittel“ bei Flugausfällen oder Verspätungen.
Diese Ansichten vertrat auch die Verbraucherzentrale NRW in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (AZ.: X ZR 97/14, 98/14 und 5/16).
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Entsprechende AGB benachteiligen den Verbraucher nicht unangemessen.
Zur Überbürdung des Insolvenzrisikos der Fluggesellschaft auf den Verbraucher erklärt der BGH in seiner Pressemitteilung: „Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert.“
Dass eine möglicherweise zinsgünstige Anlage des Kapitals nicht möglich ist, wird für den BGH durch einen entsprechenden Preisvorteil gegenüber einer späteren, näher am tatsächlichen Reisebeginn liegenden Buchung, ausgeglichen.
Der Verlust des Zurückbehaltungsrechts (§ 320 BGB) als „Druckmittel“ werde durch die Fluggastrechtsverordnung hinreichend kompensiert. Denn durch diese besteht „aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält.“